Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Stiftungs- und
Fondsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 69/1988
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
4700 Stiftungen, Fonds
Text
§ 5Paragraph 5,
Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung
(1)Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und
das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.
(2)Absatz 2Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.
Im RIS seit
06.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014
Gesetzesnummer
20000075
Dokumentnummer
LST40001243