Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 5

Kurztitel

Steiermärkisches StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 5,

Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und
    3. Ziffer 3
      das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.
  2. Absatz 2Das Stiftungsvermögen ist nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LST40001243

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1988/69/P5/LST40001243

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