Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Stiftungs- und
Fondsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 69/1988
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
4700 Stiftungen, Fonds
Text
§ 37Paragraph 37,
Auflösung von Fonds
(1)Absatz einsFonds sind aufzulösen, wenn
ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist,
das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder
der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.
(2)Absatz 2Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.
Im RIS seit
06.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014
Gesetzesnummer
20000075
Dokumentnummer
LST40001275