Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 37

Kurztitel

Steiermärkisches StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 37,

Auflösung von Fonds

  1. Absatz einsFonds sind aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder
    3. Ziffer 3
      der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.
  2. Absatz 2Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LST40001275

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