Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 19

Kurztitel

Steiermärkisches StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 19,

Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

  1. Absatz einsStiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (Paragraph 18, Absatz 3 und 4), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens 20 Jahre gewährleistet ist, sofern dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.
  2. Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist Paragraph 17, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LST40001257

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