Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 16

Kurztitel

Steiermärkisches StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 16,

Bestellung eines Stiftungskommissärs

  1. Absatz einsDie Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.
  2. Absatz 2Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen 8 Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  4. Absatz 4Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.
  5. Absatz 5Der Stiftungskommissär hat mit Beendigung seiner Tätigkeit der Stiftungsbehörde einen Vermögensbericht vorzulegen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LST40001254

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