Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz § 14

Kurztitel

Steiermärkisches StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 69/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 14,

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

  1. Absatz einsDas der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.
  2. Absatz 2Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig, wenn dadurch keine Wertminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000075

Dokumentnummer

LST40001252

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