Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 97

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 97,

Beantwortung

Die Beantwortung erfolgt in der Weise, daß der Stimmberechtigte auf dem amtlichen Befragungsblatt den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ oder den Kreis neben der von ihm gewählten Entscheidungsmöglichkeit ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein antworten oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zustimmen will.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009065

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