(1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 und 3 und 83 bis 85 entspricht.Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der Paragraphen 82, Absatz eins und 3 und 83 bis 85 entspricht.