§ 85Paragraph 85,
Antragslisten
(1)Absatz einsDie Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2)Absatz 2Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3)Absatz 3Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung
den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,
die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird,
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(4)Absatz 4Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,