Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 84

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

14.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 84,

Antrag von Landesbürgern

  1. Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muß von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
  4. Absatz 4Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009052

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