(3)Absatz 3Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.