Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 76

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 76,

Übermittlung der Abstimmungsakten

  1. Absatz einsDie Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
  3. Absatz 3Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009044

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