Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 68

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

14.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 68,

Amtliche Stimmzettel

  1. Absatz einsZur Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben
    1. Litera a
      die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“, „Volksabstimmung“ und den Tag der Volksabstimmung,
    2. Litera b
      den Titel des Gesetzesbeschlusses und die Frage, ob der Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll,
    3. Litera c
      links unter der Frage das Wort „Ja“ und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort „Nein“ und daneben einen Kreis
    zu enthalten.
  2. Absatz 2Finden an einem Tag mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es wird jedoch nur ein Stimmkuvert verwendet.
  3. Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat den Abstimmungsbehörden die amtlichen Stimmzettel spätestens eine Woche vor dem Tag der Volksabstimmung in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009036

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