(2)Absatz 2Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von 50 Gemeinden eingebracht und entspricht der Antrag den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. c und des § 54, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von 50 Gemeinden eingebracht und entspricht der Antrag den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Litera c und des Paragraph 54,, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.