(2)Absatz 2Gesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esGesetzesbeschlüsse des Landtages, ausgenommen solche gemäß Artikel 72, Absatz 2 und 3 L-VG, sind vor ihrer Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
der Landtag beschließt oder
binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird
von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder
von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.