§ 51Paragraph 51,
Vorlage und Beschlußfassung
Für die Vorlage der Gemeindeinitiative an den Landtag und die Beschlußfassung im Landtag gilt § 37 sinngemäß.Für die Vorlage der Gemeindeinitiative an den Landtag und die Beschlußfassung im Landtag gilt Paragraph 37, sinngemäß.