Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 40

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

14.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

römisch III. Abschnitt
Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Paragraph 40,

Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009009

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