III. Abschnittrömisch III. Abschnitt
Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
§ 40Paragraph 40,
Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,