Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 35

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 35,

Entscheidung über den Einspruch

  1. Absatz einsÜber den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist zu begründen.
  2. Absatz 2Stellt die Landesregierung eine Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses fest, hat sie das Ergebnis richtigzustellen und das berichtigte Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Stellt die Landesregierung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat sie das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009004

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