Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 25

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 25,

Amtliche Eintragungslisten

  1. Absatz einsZur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben
    1. Litera a
      die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative,
    2. Litera b
      die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen,
    zu enthalten.
  2. Absatz 2In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muß während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40008994

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