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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 25
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.11.2017
§ 24 am 12.11.2017
§ 26 am 12.11.2017
Alle Fassungen
§ 25 heute
§ 25 gültig ab 01.01.1987
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 87/1986
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
0060 Volksrechte
Text
§ 25
Paragraph 25,
Amtliche Eintragungslisten
(1)
Absatz eins
Zur Eintragung sind amtliche Eintragungslisten zu verwenden. Die Eintragungslisten haben
a)
Litera a
die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens oder der Initiative,
b)
Litera b
die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung das Volksbegehren oder die Initiative unterstützen,
zu enthalten.
(2)
Absatz 2
In den Eintragungslisten sind der politische Bezirk, die Gemeinde, der Eintragungssprengel und der Eintragungsort zu bezeichnen.
(3)
Absatz 3
Der Text des Volksbegehrens oder der Initiative muß während der gesamten Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
(4)
Absatz 4
Die Landesregierung hat den Gemeinden die amtlichen Eintragungslisten und Textausfertigungen des Volksbegehrens oder der Initiative spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
31.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20000542
Dokumentnummer
LST40008994
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/87/P25/LST40008994
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