Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 24

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 24,

Ort und Zeit der Eintragung

  1. Absatz einsDie Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur- oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.
  3. Absatz 3Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, daß die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich ist.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40008993

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