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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 24
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.11.2017
§ 23 am 12.11.2017
§ 25 am 12.11.2017
Alle Fassungen
§ 24 heute
§ 24 gültig ab 01.01.1987
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 87/1986
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
0060 Volksrechte
Text
§ 24
Paragraph 24,
Ort und Zeit der Eintragung
(1)
Absatz eins
Die Eintragungsbehörde hat spätestens drei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Ort und Zeit der Eintragung zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2)
Absatz 2
Zur Erleichterung der Eintragung kann die Gemeinde in Eintragungssprengel eingeteilt werden. Eintragungssprengel können auch für Pfleglinge und Personal in Heil-, Pflege-, Kur- oder Fürsorgeanstalten und dergleichen errichtet werden.
(3)
Absatz 3
Die Eintragungszeit ist so festzusetzen, daß die Eintragung zumindest an zwei Werktagen auch außerhalb der Amtsstunden am Abend sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich ist.
Im RIS seit
31.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20000542
Dokumentnummer
LST40008993
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/87/P24/LST40008993
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