Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 62

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 139/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Umlage der Kosten

Paragraph 62,

  1. Absatz einsVon den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zu tragen:
    1. Litera a
      die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltliche Beistellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 des genannten Gesetzes hinaus noch entstehen;
    2. Litera b
      die Kosten für die Ausführung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.
  2. Absatz 2Die Agrarbehörde hat den Parteien bzw. der Agrargemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Agrargemeinschaft hat diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen; wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von 3 Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
  3. Absatz 3Wenn der Ausschuß der Agrargemeinschaft erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Absatz eins, nicht vornimmt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40015402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P62/LST40015402

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