(3)Absatz 3Wenn der Ausschuß der Agrargemeinschaft erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht vornimmt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.Wenn der Ausschuß der Agrargemeinschaft erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Absatz eins, nicht vornimmt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.