Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 53

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Pläne der Parteien und Vergebung der Arbeiten

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrundegelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P53/LST40012661

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