Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 50

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/1994

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

31.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Widerruf von Parteierklärungen

Paragraph 50,

  1. Absatz einsAnträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Beitrittserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessenungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens auch dann noch gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Teilungsverfahrens ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen. Nach Erlassung eines Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Regulierungsverfahrens kann bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit ein Widerruf berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994,

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P50/LST40012658

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