Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Agrargemeinschaftengesetz 1985
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 8/1986
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
23.01.1986
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StAgrGG 1985
Index
6650 Flurverfassung
Text
Abänderung von Regulierungsplänen und Revision der Wirtschaftspläne
§ 45Paragraph 45,
(1)Absatz einsRegulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Dieser Antrag muß auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
(2)Absatz 2Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid.
(3)Absatz 3Für Wirtschaftspläne und -programme, die von der Agrarbehörde im Zuge eines Regulierungsverfahrens aufgestellt wurden, haben die Agrargemeinschaften rechtzeitig vor dem Ablauf des jeweiligen Operates die Durchführung einer Revision zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
Im RIS seit
08.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2014
Gesetzesnummer
20000882
Dokumentnummer
LST40012653