Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 45

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Abänderung von Regulierungsplänen und Revision der Wirtschaftspläne

Paragraph 45,

  1. Absatz einsRegulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Dieser Antrag muß auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
  2. Absatz 2Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid.
  3. Absatz 3Für Wirtschaftspläne und -programme, die von der Agrarbehörde im Zuge eines Regulierungsverfahrens aufgestellt wurden, haben die Agrargemeinschaften rechtzeitig vor dem Ablauf des jeweiligen Operates die Durchführung einer Revision zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P45/LST40012653

Navigation im Suchergebnis