Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
§ 23Paragraph 23,
Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder
einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder
die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem § 12 Abs. 2 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem Paragraph 12, Absatz 2, entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.