Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 23

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise Aufrechterhaltung der Gemeinschaft

Paragraph 23,

Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

  1. Litera a
    an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder
  2. Litera b
    einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder
  3. Litera c
    die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem Paragraph 12, Absatz 2, entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P23/LST40012631

Navigation im Suchergebnis