(1)Absatz einsDie Anteilsrechte (§ 19) und die Forderungsrechte (§ 21) der Parteien sind erforderlichenfalls mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und erforderlichenfalls der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.Die Anteilsrechte (Paragraph 19,) und die Forderungsrechte (Paragraph 21,) der Parteien sind erforderlichenfalls mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und erforderlichenfalls der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.