(4)Absatz 4Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der Bedarf an Weide, Streu, Gras, Nutzholz, Brennholz und Torf für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Der Haus- und Gutsbedarf ist durch die Agrarbehörde zu bemessen, wobei der mittlere Durchschnitt des ortsüblichen Bedarfes annähernd gleicher Haushalte bzw. der mittlere Durchschnitt der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise annähernd gleicher Stammsitzliegenschaften als Grundlage zu dienen hat.Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne der Absatz 2 und 3 ist der Bedarf an Weide, Streu, Gras, Nutzholz, Brennholz und Torf für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Der Haus- und Gutsbedarf ist durch die Agrarbehörde zu bemessen, wobei der mittlere Durchschnitt des ortsüblichen Bedarfes annähernd gleicher Haushalte bzw. der mittlere Durchschnitt der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise annähernd gleicher Stammsitzliegenschaften als Grundlage zu dienen hat.