Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 19

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Feststellung der Anteilsrechte

Paragraph 19,

  1. Absatz einsZur Feststellung der Anteilsrechte der Parteien ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
  2. Absatz 2Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Maß auszumitteln.
  3. Absatz 3Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
  4. Absatz 4Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne der Absatz 2 und 3 ist der Bedarf an Weide, Streu, Gras, Nutzholz, Brennholz und Torf für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Der Haus- und Gutsbedarf ist durch die Agrarbehörde zu bemessen, wobei der mittlere Durchschnitt des ortsüblichen Bedarfes annähernd gleicher Haushalte bzw. der mittlere Durchschnitt der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise annähernd gleicher Stammsitzliegenschaften als Grundlage zu dienen hat.
  5. Absatz 5Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, sind der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Besondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P19/LST40012627

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