(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Flurbereinigungsverträge oder -übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des § 48 StZLG 1982 befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 48, StZLG 1982 befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.