Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 15

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

Feststellung und Abrundung des Gebietes

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Flurbereinigungsverträge oder -übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 48, StZLG 1982 befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.
  2. Absatz 2Im Spezialteilungsverfahren hat die Agrarbehörde weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Teilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P15/LST40012623

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