Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Agrargemeinschaftengesetz 1985 § 1

Kurztitel

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 8/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAgrGG 1985

Index

6650 Flurverfassung

Text

römisch eins. Hauptstück
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAgrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
    1. Litera a
      bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
    2. Litera b
      welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
  2. Absatz 2Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
    1. Litera a
      Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Absatz eins,) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;
    2. Litera b
      Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;
    3. Litera c
      Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind.
  3. Absatz 3Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
  4. Absatz 4Unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes ist insbesondere zu verstehen die gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung des Bodens zu irgendeiner Kultur oder zur Weide; oder die gemeinschaftliche oder wechselweise Gewinnung von Gras, Schilf, Holz, Torf, Rinde oder Streu. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eine gleichmäßige oder eine nach Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird.
  5. Absatz 5Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Argrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000882

Dokumentnummer

LST40012609

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1986/8/P1/LST40012609

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