(4)Absatz 4Unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes ist insbesondere zu verstehen die gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung des Bodens zu irgendeiner Kultur oder zur Weide; oder die gemeinschaftliche oder wechselweise Gewinnung von Gras, Schilf, Holz, Torf, Rinde oder Streu. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eine gleichmäßige oder eine nach Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird.