Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz § 35

Kurztitel

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/1977

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.04.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 35,

Durchführung der Eignungsprüfungen

  1. Absatz einsDie Festlegung jener Fachschulen und Fachrichtungen, für die eine Eignungsprüfung Aufnahmevoraussetzung ist, und die Bestimmung der Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen, hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und Fachrichtungen durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner, durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Aufgabenstellung in den einzelnen Prüfungsgebieten ist in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart und Fachrichtung einführen.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LST40004555

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