(4)Absatz 4Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Absatz eins,) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.