Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 53/1976 aufgehoben durch LGBl. Nr. 88/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

03.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

§16

Aufgaben

Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat neben den ihm durch Paragraph 12, Absatz 2, oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:

  1. Litera a
    die Förderung und Entwicklung des Bergsports und des Berg- und Schiführerwesens sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses;
  2. Litera b
    Förderung aller geeigneten Maßnahmen zur Verbreitung und Vertiefung der alpinistischen Kenntnisse innerhalb der Bevölkerung, vor allem der Jugend, um einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung alpiner Unfälle zu leisten;
  3. Litera c
    Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen zu einschlägigen Gesetzentwürfen sowie sonstige beratende Tätigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen;
  4. Litera d
    Zusammenarbeit unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften mit den alpinen Vereinen sowie mit Behörden und Organisationen;
  5. Litera e
    die Schaffung von Einrichtungen laut Verordnung nach Paragraph 12, Absatz 2, in denen Personen, die sich als Berg- und Schiführer (Paragraph eins, Absatz eins,) betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen und Fortbildungskurse (Paragraph 11,) besuchen können.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20000737

Dokumentnummer

LST40010511

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1976 /53/P16/LST40010511

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