Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse § 3

Kurztitel

Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 148/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

6400 Tierseuchen, Veterinärpolizei, Tiergesundheit

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer prozentuale Satz des Verkehrswertes NU das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2, mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 12.000 Schilling je Rind und 1500 Schilling je Schaf bestimmt.
  2. Absatz 2Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera h und Litera i, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, Landesgesetzblatt Nr.59 aus 1972,, wenn das Tier im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit oder Leberegelseuche an medikamentöser Überempfindlichkeit verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000244

Dokumentnummer

LST40003989

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