Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Gasgesetz 1973 § 5

Kurztitel

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1973

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 5,

Behördliche Befugnisse

  1. Absatz einsDie Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.
  2. Absatz 2Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (Paragraph 4, Absatz 2,), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung der Gebrechen mit Bescheid aufzutragen.

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000939

Dokumentnummer

LST40014056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1973/54/P5/LST40014056

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