Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Gasgesetz 1973 § 3

Kurztitel

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1973 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.10.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 3,

Erfordernisse für Gasanlagen

  1. Absatz einsGasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.
  2. Absatz eins aGasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz eins b,, nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 1998,, in Verkehr gebracht worden sind und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.
  3. Absatz eins bVorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie
    • Strichaufzählung
      nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
    • Strichaufzählung
      mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und
    • Strichaufzählung
      zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.
  4. Absatz 2Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Absatz eins, bei Planung und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der auf Grund des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992, (Kesselgesetz), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen im Sinne des Normengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240, erbracht werden.
  5. Absatz 3Die Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich befugten Personen gestattet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000939

Dokumentnummer

LST40014054

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1973/54/P3/LST40014054

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