Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Durchführungsverordnung zum Tierseuchenkassengesetz § 5

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Tierseuchenkassengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1972 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

6400 Tierseuchen, Veterinärpolizei, Tiergesundheit

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Vorheriger SuchbegriffTierseuchenkasse hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Litera a und Paragraph 3, Absatz 3, des Tierseuchenkassengesetzes Beihilfen für Rinder und Haustiere zu leisten:
    1. Litera a
      die an Maul- und Klauenseuche (ohne Nach- oder Folgekrankheiten) verendet sind;
    2. Litera b
      die wegen Maul- und Klauenseuche nach amtstierärztlichem Gutachten als voraussichtlich unheilbar mit Einverständnis des Eigentümers,bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden;
    3. Litera c
      die an Milzbrand verendet sind;
    4. Litera d
      die an Rauschbrand verendet sind;
    5. Litera e
      die an Pararauschbrand verendet sind, wenn dieser nicht im Anschluß an eine blutige Operation oder Geburt innerhalb von 10 Tagen aufgetreten ist;
    6. Litera f
      die infolge Wutkrankheit
      1. Sub-Litera, a, a
        verendet sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        notgeschlachtet wurden und bei denen Wutkrankheit amtlich nachgewiesen wird.;
    7. Litera g
      die infolge eines gesetzlich bestehenden Schlachtverbotes nicht geschlachtet werden durften und bei welchen sich nach dem Verenden später herausstellte, daß keine der angenommenen Krankheiten vorlag;
    8. Litera h
      die im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit verendet sind; Voraussetzung der Leistung sind die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes und der Umstand, daß das Ergebnis der Fleischbeschau oder der Zerlegungsbefund der Gewährung einer Beihilfe nicht entgegensteht;
    9. Litera i
      die trotz rechtzeitiger tierärztlicher Behandlung infolge der Leberegelseuche verendet sind oder nach amtstierärztlichem Gutachten als voraussichtlich unheilbar mit Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden; Voraussetzung der Leistung sind die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes und der Umstand, daß das Ergebnis der Fleischbeschau oder der Zerlegungsbefund der Gewährung einer Beihilfe nicht entgegensteht;
    10. Litera j
      die an Piroplasmose verendet sind;
    11. Litera k
      die als Dauerausscheider von Fleischvergiftungserregern festgestellt und mit Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden.
    12. Litera l
      die nach Paragraph 21, des Rinderleukosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,, getötet wurden
    13. Litera m
      die bei einem amtlichen Verfahren zur Bekämpfung der IBR/IPV (infektiöse Bronchitis - Bläschenausschlag) der Rinder als positiv festgestellt wurden und innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Feststellung des positiven Befundes getötet wurden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung des Amtes der Landesregierung nach Absatz eins, Litera b,, i und k ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu erteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1977,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1980,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1983,, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1987,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1988,

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000866

Dokumentnummer

LST40012334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1972/59/P5/LST40012334

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