Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landwirtschaftskammergesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 14/1970 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/1981
Bundesland
Steiermark
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 42a
Inkrafttretensdatum
28.01.1981
Außerkrafttretensdatum
22.10.2004
Index
6000 Landwirtschaftskammer
Text
Abschnitt Va
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 42aParagraph 42 a,
Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. (2)Absatz 2Inanspruchnahmen der Landeskammer durch die Bezirkskammern und Inanspruchnahme der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten Datenverkehr bedürfen keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.Inanspruchnahmen der Landeskammer durch die Bezirkskammern und Inanspruchnahme der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten Datenverkehr bedürfen keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
(3)Absatz 3Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft obliegt auch die Erlassung einer Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes für die Bezirkskammern.Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft obliegt auch die Erlassung einer Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes für die Bezirkskammern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1981,
Im RIS seit
28.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20000187
Dokumentnummer
LST40027086