Landesrecht konsolidiert

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Landwirtschaftskammergesetz § 42a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1970 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/1981

Bundesland

Steiermark

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

28.01.1981

Außerkrafttretensdatum

22.10.2004

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Abschnitt Va
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 42 a,

Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
  2. Absatz 2Inanspruchnahmen der Landeskammer durch die Bezirkskammern und Inanspruchnahme der Bezirkskammern durch die Landeskammer zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen im automationsunterstützten Datenverkehr bedürfen keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
  3. Absatz 3Der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft obliegt auch die Erlassung einer Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes für die Bezirkskammern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1981,

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20000187

Dokumentnummer

LST40027086

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