Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Landwirtschaftskammergesetz § 32

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1970 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 32,

Kammerumlage

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist zu entrichten:
    1. Litera a
      von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt;
    2. Litera b
      von den Eigentümern von Grundstücken im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sofern das Ausmaß des Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt.
  2. Absatz 2Die Kammerumlage ist von der Vollversammlung der Landeskammer festzusetzen. Sie darf 3% des Einheitswertes der in Absatz eins, genannten Betriebe und Grundstücke nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Kammerumlage und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben.
  4. Absatz 4Die Grundlage für die Bemessung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge ist:
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Absatz eins, Litera a, angeführten Betriebe der für die Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
    2. Litera b
      hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet worden wäre.
  5. Absatz 5Den Hebesatz der Kammerumlage setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest.
  6. Absatz 6Der Hebesatz und der etwaige zusätzliche Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist. Die Kammerumlage ist mit etwaigen Bezirkskammerzuschlägen in einem zu erheben.
  7. Absatz 7Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen.
  8. Absatz 8Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaige Zuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage gilt gemäß Paragraph 29, des Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptver-anlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  9. Absatz 9Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.
  10. Absatz 10Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge eine Einhebungsvergütung von höchstens 1,5 % der eingehobenen Beträge. Die Festsetzung der Höhe der Einhebungsvergütung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Landeskammer und dem Bund.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2014

Gesetzesnummer

20000187

Dokumentnummer

LST40013512

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