Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Landwirtschaftskammergesetz § 32

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1970 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

§ 32

Kammerumlage

  1. (1) Die Kammerumlage ist zu entrichten:
    1. a)
      von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt;
    2. b)
      von den Eigentümern von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sofern das Ausmaß des Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt.
  2. (2) Die Kammerumlage ist von der Vollversammlung der Landeskammer festzusetzen. Sie darf 3% des Einheitswertes der in Abs. 1 genannten Betriebe und Grundstücke nicht übersteigen.
  3. (3) Die Kammerumlage und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben.
  4. (4) Die Grundlage für die Bemessung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge ist:
    1. a)
      hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a angeführten Betriebe der für die Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
    2. b)
      hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.
  5. (5) Den Hebesatz der Kammerumlage setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest.
  6. (6) Der Hebesatz und der etwaige zusätzliche Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist. Die Kammerumlage ist mit etwaigen Bezirkskammerzuschlägen in einem zu erheben.
  7. (7) Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen.
  8. (8) Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaige Zuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage gilt gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptver-anlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  9. (9) Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge die Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung.
  10. (10) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge eine Einhebungsvergütung von höchstens 1,5 % der eingehobenen Beträge. Die Festsetzung der Höhe der Einhebungsvergütung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Landeskammer und dem Bund.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2014

Gesetzesnummer

20000187

Dokumentnummer

LST40013512

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