Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 § 72

Kurztitel

Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 95/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.Vorheriger SuchbegriffGVG 2023

Index

6 Grundverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2003,, gilt als Verordnung im Sinn des Paragraph 67, dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, sind weiterhin anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist;
    2. Ziffer 2
      auf die Versteigerung von Grundstücken, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist;
    3. Ziffer 3
      für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn
      1. Litera a
        nach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß Paragraph 178, Außerstreitgesetz) oder der Zeitpunkt des Nachweises des Anspruchs auf Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB auf Grund eines Beschlusses gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz), oder
      2. Litera b
        die Einantwortung
      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist;
    4. Ziffer 4
      auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren.
    Die Zuständigkeit zur Durch- oder Fortführung der Verfahren gemäß Ziffer eins bis 4 geht mit Wirksamkeit ab dem 1. März 2023 auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über. Vor diesem Zeitpunkt von Behörden erlassene Bescheide, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständig waren, sind vom Landesverwaltungsgericht jedoch nicht wegen Unzuständigkeit zu beheben.
  3. Absatz 3Die von den gemäß dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 ausgestellten Bestätigungen oder Bescheinigungen bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 im Internet eine Homepage für die Grundverkehrskommission und die/den Grundverkehrsbeauftragten einzurichten.
  5. Absatz 5Der Bericht gemäß Paragraph 69, ist dem Landtag erstmalig bis zum 31. Mai 2024 für das Jahr 2023 vorzulegen.

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

LSB40026483

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2022/95/P72/LSB40026483

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