nach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß § 178 Außerstreitgesetz) oder der Zeitpunkt des Nachweises des Anspruchs auf Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB auf Grund eines Beschlusses gemäß § 182 Abs 3 Außerstreitgesetz), odernach der auf den Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB durch Einantwortungsbeschluss gemäß Paragraph 178, Außerstreitgesetz) oder der Zeitpunkt des Nachweises des Anspruchs auf Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (zB auf Grund eines Beschlusses gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz), oder