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Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 § 37

Kurztitel

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 57/2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 9/2022

Bundesland

Salzburg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

02.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S. KBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Persönliche Eignung und Eignung des persönlichen Umfelds

Paragraph 37,

  1. Absatz einsEine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
    1. Ziffer eins
      volljährig (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) und handlungsfähig (Paragraph 24, Absatz eins, ABGB) ist;
    2. Ziffer 2
      zuverlässig (Paragraph 7,) ist;
    3. Ziffer 3
      durch eine ärztliche Bestätigung nachweist, dass sie
      1. an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung leidet oder kein Anzeichen oder Grund zur Vermutung des Vorliegens einer Sucht im Sinn der Suchtgiftverordnung besteht und
      2. an keiner schweren chronischen körperlichen Erkrankung, psychischen Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung leidet; und
    4. Ziffer 4
      umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
      1. in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wird, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder
      2. von der Tagesmutter oder dem Tagesvater und – sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt – auch von Personen, die mit dieser oder diesem im gemeinsamen Haushalt leben, oder von Haustieren die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohl ausgeht.
  2. Absatz 2Das persönliche Umfeld einer Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater geeignet, wenn die Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater im gemeinsamen Haushalt leben,
    1. Ziffer eins
      zuverlässig sind (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) und
    2. Ziffer 2
      sofern diese das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, durch eine ärztliche Bestätigung den Nachweis erbringen, dass sie an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung oder Sucht leiden. Dies gilt nicht für Haushaltsangehörige, die während der Betreuungszeit nie anwesend sind.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20001217

Dokumentnummer

LSB40025718

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