Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Landesbediensteten-Gehaltsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 94/2015 zuletzt geändert durch LGBl Nr 98/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

LB-GG

Index

19 Dienstrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (Paragraph 2,) nach Anwendung findet;
  2. Ziffer 2
    Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;
  3. Ziffer 3
    Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK);
  4. Ziffer 4
    Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet;
  5. Ziffer 5
    Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt;
  6. Ziffer 6
    Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen;
  7. Ziffer 7
    Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten;
  8. Ziffer 8
    Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Z1 Litera a, als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind;
  9. Ziffer 9
    medizinischer Bereich: jene Bediensteten, die in folgenden Berufen tätig sind:
    1. Litera a
      Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SKAG) beschäftigt werden;
    2. Litera b
      gehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz;
    3. Litera c
      Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;
    4. Litera d
      Hebammen;
    5. Litera d
      medizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG;
    6. Litera e
      medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G.
  10. Ziffer 10
    Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. Folgende Modellfunktionen sind vorzusehen:
    1. Litera a
      im Verwaltungsbereich: Führung, Expertentum, Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Assistenz, Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste und handwerkliche Dienste;
    2. Litera b
      im medizinischen Bereich: Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung gehobener medizinisch-technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe.
  11. Ziffer 11
    Modellstelle: Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird;
  12. Ziffer 12
    Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK;
  13. Ziffer 13
    Verwaltungsbereich: jene Bediensteten, die nicht dem medizinischen Bereich angehören;
  14. Ziffer 14
    Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (Paragraph 9 a, Absatz eins, L-BG, Paragraph 18, Absatz eins, L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LSB40020198

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2015/94/P3/LSB40020198

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