7. Abschnitt
Prüfberechtigte
Fachliche Qualifikation
für die Durchführung von Überprüfungen
§ 31Paragraph 31,
(1)Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 25,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis auf dem Gebiet für
Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;
akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
(2)Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen erfüllen.Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 26,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 14, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen erfüllen.
(3)Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4)Absatz 4Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
– die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie
Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
– über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).