Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heizungsanlagen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 36/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

14.08.2019

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

7. Abschnitt
Prüfberechtigte

Fachliche Qualifikation
für die Durchführung von Überprüfungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 25,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis auf dem Gebiet für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 26,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 14, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen erfüllen.
  3. Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. Absatz 4Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

– die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie

Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;

– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

– über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

20000675

Dokumentnummer

LSB40011536

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