Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 7

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Tätigkeitsbereich

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl),
    2. Ziffer 2
      Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl),
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,
    5. Ziffer 5
      Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl),
    6. Ziffer 6
      Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
    7. Ziffer 7
      hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl),
    8. Ziffer 8
      Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,
    9. Ziffer 9
      Unterstützung von Pflegepersonen,
    10. Ziffer 10
      Dokumentation,
    11. Ziffer 11
      Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Absatz eins, Ziffer eins bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Absatz eins, Ziffer 11,) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/34/P7/LSB40010373

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