Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 6

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

3. Abschnitt
Heimhelferin oder Heimhelfer

Berufsbild

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Heimhelferin oder der Heimhelfer unterstützt Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, Behinderung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützung erfolgt insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich der oder des Betreuten durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Heimhelferin oder der Heimhelfer fördert Eigenaktivitäten und die Hilfe zur Selbsthilfe.
  2. Absatz 2Die Berufsausübung darf ausschließlich im Rahmen von Einrichtungen erfolgen, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2009/34/P6/LSB40010372

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