(1)Absatz einsPersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.