Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 26

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €

zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    eine der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß Paragraph 23, Absatz eins, berechtigt zu sein;
  2. Ziffer 2
    eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß Paragraph 21, berechtigt zu sein.
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
  1. Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010392

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