Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 22

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Fortbildung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
    1. Ziffer eins
      für die Heimhelferinnen und Heimhelfer im Ausmaß von mindestens 16 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren;
    2. Ziffer 2
      für die Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer und für die Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer im Ausmaß von mindestens 32 Stunden jeweils innerhalb von zwei Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010388

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