Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz § 21

Kurztitel

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 34/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.SBBG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 21,

Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Schulen für Sozialbetreuungsberufe, wenn deren Leiterin oder Leiter eine fünfjährige Berufserfahrung in der Tätigkeit mit auf soziale oder sozialpädagogische Betreuung angewiesenen Menschen nachweisen kann;
  2. Ziffer 2
    Gesundheits- und Krankenpflegeschulen in Kooperation mit Schulen für Sozialbetreuungsberufe gemäß der Ziffer eins ;,
  3. Ziffer 3
    für die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer auch Einrichtungen, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, GuK-BAV für die Durchführung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000616

Dokumentnummer

LSB40010387

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