Gleichwertige Ausbildungen
§ 19Paragraph 19,
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.