Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-
Sozialbetreuer
§ 18Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Die Ausbildung ist mit einer erfolgreichen Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes und einer diesbezüglichen mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzuschließen.
(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A, BA und F Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 340 460
Humanwissenschaftliche Grund-
bildung 200 200
Politische Bildung und Recht 80 120
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Management und Organisation 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 320 520